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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 2 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 3 Besondere Einkaufbedingungen für Maschinen und Anlagen
§ 4 Reparaturbedingungen

§ 1 Allgemeine Einkaufsbedingungen

Wir kaufen und schließen als Auftraggeber Werkverträge zu den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten / Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wird unsere Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer abweichend von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen bestätigt, so gelten gleichwohl unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir den abweichenden Bedingungen des Lieferanten / Auftragnehmer nicht widersprechen. Ist der Lieferant / Auftragnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat er darauf in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Bestellung zu widerrufen, ohne dass deswegen irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Kauf- und Werkverträge, bei denen wir Käufer/Auftraggeber sind, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir behalten uns vor, für den Kauf von Maschinen und Anlagen besondere zusätzliche Bedingungen zugrunde zu legen. Ist in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen, so ist diese in jedem Fall auch bei telekommunikativer Übermittlung (E-Mail, Fax) gewahrt.

I. Angebote 

  1. Angebote bedürfen der Schriftform und sind kostenlos abzugeben. Die Vorbereitungskosten (z.B. Reisen, Ausarbeitung von Plänen) gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.
  2. Angebote müssen die zur Bearbeitung durch uns erforderlichen Angaben, insbesondere unsere Anfrage- oder Bestellnummer, unsere Materialnummer sowie den Namen des Sachbearbeiters enthalten.

II. Bestellungen

 Unsere Bestellungen und sämtliche Vereinbarungen mit uns bedürfen der Schriftform.

III. Auftragsbestätigung

  1.  Soweit nicht gesondert vereinbart, ist jede Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer unter Angabe des Sachbearbeiters, der Materialnummer und der Bestellnummer unverzüglich zu bestätigen.
  2. Geht uns die Auftragsbestätigung nicht unverzüglich zu, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns hergeleitet werden können.

IV. Preise

  1.  Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie beinhalten die Verpackungen, Materialzeugnisse nach gültiger Norm, Ursprungszeugnis und sonstige Zulassungen wie z.B. CE, CSA, UL-Kennzeichnungen, sowie die Lieferung frei Lieferanschrift verzollt.
  2. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
  3. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten / Auftragnehmers an ihn zurückzusenden.
  4. Rechnungen haben die Lieferanschrift, den Name des Sachbearbeiters, die Bestellnummer, unsere Materialnummer, die Liefermenge, den Preis sowie sonstige für unsere Bearbeitung erforderlichen Angaben zu enthalten; solange das nicht der Fall ist, werden Rechnungen nicht fällig.

V. Lieferung, Herstellerpflichten

  1.  Der in unserer Bestellung angegebene Liefertermin und die Liefermenge sind bindend.
  2. Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er erkennt, dass er den Liefertermin ganz oder teilweise nicht einhalten kann. Wird daraufhin kein neuer Liefertermin vereinbart, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten/Auftragnehmer daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Das gilt auch, wenn die Verzögerung auf behördlichen Anordnungen, Streik und / oder höherer Gewalt beruht.
  3. Gerät der Lieferant / Auftragnehmer mit der vertragsgemäßen, insbesondere mangelfreien Lieferung in Verzug, können wir von dem Lieferanten/Auftragnehmer pauschalierten Ersatz für Verzugsschaden in Höhe von 2 % des Lieferwerts pro Woche verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Der Lieferant / Auftragnehmer hat das Recht, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadensersatz oder ein Rücktritt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bleiben uns vorbehalten.
  4. Für die vom Elektrogerätegesetz betroffenen Produkte gilt der Lieferant / Auftragnehmer als Hersteller und nimmt die mit der Rücknahme verbundenen Pflichten, insbesondere die Registrierung, wahr. Wir können die Registrierungsnummer bis zum Endkunden weitergeben.

VI. Versand, Gefahrübergang

  1.  Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, auf den Versandpapieren, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Paketabschnitten, Aufklebern usw.) gut sichtbar den Lieferort, das Bestelldatum, die Bestellnummer, die Materialnummer und den Sachbearbeiter anzugeben.
  2. Die Sachgefahr geht erst mit Eingang der Ware am Bestimmungsort auf uns über.

VII. Gewährleistung / Sachmängelhaftung

  1.  Der Lieferant / Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferte Ware/das Werk mangelfrei ist, den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen entspricht.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die des Lieferanten / Auftragnehmers nicht länger ist.
  3. Vorbehaltlich offener Mängel wird unsere gesetzliche Verpflichtung abbedungen, die Ware unverzüglich zu untersuchen und zu rügen. Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung einer sorgfältigen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Im Hinblick darauf sind unsere Mängelrügen rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Feststellung erfolgen.
  4. Im Wege der Nacherfüllung können wir vom Lieferanten/Auftragnehmer nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die uns gesetzlich zustehenden Ansprüche und Rechte bei Mängeln bleiben unberührt. Ist der Lieferant / Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, beginnt bei Neulieferung die Gewährleistungsfrist neu. Dasselbe gilt bei Nachbesserung der Sache, soweit die nachgebesserte Sache später denselben Mangel aufweist oder die Nachbesserung mangelhaft durchgeführt wird.
  5. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist stets der Belegenheitsort der Sache.
  6. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit oder wenn der Lieferant / Auftragnehmer mit der Gewährleistung in Verzug ist, sind wir berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Besondere Eilbedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Produktionsstillstand, ein Leistungsausfall, die nicht fristgemäße Inbetriebnahme oder eine Vertragsstrafe drohen und es uns deshalb nicht zugemutet werden kann, den Lieferanten/Auftragnehmer über den Mangel zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Kosten durch uns veranlasste Gewährleistungsarbeiten gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

VIII. Haftung

  1.  Die Haftung des Lieferanten/Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden gegen uns Haftpflichtansprüche geltend gemacht, so ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, soweit sie ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er im Außenverhältnis selbst haften würde.
  2. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Lieferant / Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Dadurch werden uns zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche nicht berührt.

IX. Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung

  1. Wir akzeptieren einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten / Auftragnehmers, wenn und soweit dieser außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Alle Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Muster, Modelle, Datenträger, EDV-Aufzeichnungen und Programme), die wir dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind auf erstes Anfordern an uns zurückzugeben spätestens aber unaufgefordert, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Unterlagen dürfen nur für den Geschäftsverkehr mit uns verwendet werden.
  3. Der Lieferant / Auftragnehmer ist nicht berechtigt, unsere Firma und unsere Marken zu benutzen. Informationen, die der Lieferant / Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages erhält – insbesondere über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und unsere Geschäftstätigkeit – sind während und nach Beendigung des Auftrags geheim zu halten.
  4. Von uns beigestellte Teile bleiben unser Eigentum. Be- und Verarbeitung werden für uns vorgenommen. Werden unsere Beistellteile mit für uns fremden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der fremden Sache.

X. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen

Von uns ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen sind unser Eigentum / Miteigentum und stehen dem Lieferanten / Auftragnehmer nur leihweise zur Verfügung.

XI. Bezahlung

  1.  Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung unter genauer Kennzeichnung entsprechend vorstehender Nr. IV einzureichen, jedoch keinesfalls der Sendung beizufügen.
  2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl wie folgt zu zahlen: ─ binnen 14 Tagen ab Waren- und Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto, ─ binnen 30 Tagen ab Waren- und Rechnungseingang netto.
  3. Unsere Bezahlungen bedeuten weder eine vorbehaltlose Billigung der Ware noch eine werkvertragliche Abnahme.
  4. Auch wenn wir vorzeitige Lieferungen nicht zurückweisen, sind wir berechtigt, die Rechnungen bis zur vereinbarten Lieferzeit zurückzustellen. In diesem Fall laufen die Skontofristen ab der vereinbarten Lieferzeit. Bis zur vollständigen Lieferung behalten wir uns vor, mindestens 10 % des Gesamtrechnungsbetrages zurückzuhalten.

XII. Abtretung

Die Abtretung der dem Lieferanten / Auftragnehmer gegen uns zustehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten ihr vorher schriftlich zugestimmt.

XIII. Aussetzung

Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind wir bei Vorliegen von besonderem Interesse berechtigt, die Ausführungen von Bestellungen für die Dauer von drei Monaten auszusetzen. Ein besonderes Interesse an der Aussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn wir den zu liefernden Gegenstand aus nicht von uns zu vertretenden Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt als geplant für den vorgesehenen Auftrag / Zweck benötigen. Die Kosten für die Lagerung während dieses Zeitraums trägt der Lieferant / Auftragnehmer. Darüberhinausgehende Kosten kann der Lieferant / Auftragnehmer nicht geltend machen. Die Lieferzeit wird entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert.

XIV. Stornierung

Wir sind, unbeschadet der gesetzlich geregelten Fälle, berechtigt, die Ausführungen von Bestellungen zu stornieren, wenn wir den Liefergegenstand aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht mehr für den vorgesehenen Auftrag / Zweck verwenden bzw. weiterverkaufen können. Wir tragen die Kosten der bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Arbeiten und der Materialkosten, soweit sie der Lieferant / Auftragnehmer nachweist. Über die Kosten hat der Lieferant / Auftragnehmer Rechnung zu stellen. Mit der Bezahlung dieser Kosten gehen die bis dahin unter den Bestellungen gefertigten oder beschafften Produkte in unser Eigentum über und sind vom Lieferanten/Auftragnehmer an den in der Bestellung angegebenen Lieferort zu liefern.

XV. Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten / Auftragnehmer, wenn der Lieferant / Auftragnehmer Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten / Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten / Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sollte eine oder sollten mehrere der obenstehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

§ 2 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und sonstige Lieferverträge werden zu unseren nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand. Der Käufer / Besteller (nachfolgend Kunde genannt) erklärt sich mit Vertragsschluss mit der Geltung un­serer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden. Abweichungen von unseren Allge­meinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen wir ausdrücklich; sie gelten nur dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verkaufs- und sonstige Lieferverträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Ist in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen, so ist diese in jedem Fall auch bei telekommunikativer Übermittlung (E-Mail, Fax) gewahrt.

 I. Angebote

 Angebote einschließlich ihrer Beilagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Umfang der Lieferung / Entsorgung

  1. Für unsere Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Von uns mit unseren Produkten ausgelieferte Elektrozusatzgeräte anderer Hersteller können über den geregelten Entsorgungsweg zurückgegeben werden. Diese Hersteller tragen die mit der Rücknahme verbundenen Pflichten nach dem Elektrogerätegesetz.

III. Preise, Rechnungsstellungen und Zahlung

  1.  Unsere Preise und der vom Kunden nach Auftragsausführung geschuldete Betrag hängen von der allgemeinen Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen am Markt ab, die unsere Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages unmittelbar beeinflussen (wie insbesondere Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen). Veränderungen (Erhöhungen wie Senkungen) solcher Vorkosten werden von uns in dem Umfang an den Kunden weitergegeben, wie sie sich als Kostenelemente auf unsere Preise auswirken. Dem Kunden weisen wir diese auf sein Verlangen nach.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt, sobald wir alles zur Vertragserfüllung unsererseits Erforderliche getan haben, damit die tatsächliche Sachherrschaft am Liefergegenstand auf den Kunden übergehen kann.
  3. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  4. Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate – ganz oder teilweise in Rückstand, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Nr. VI. 4. nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie bei Entgeltforderungen eine Schadenspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Diese ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung von weiterem Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
  6. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, seine zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder stammt aus demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen.

IV. Lieferzeit, Selbstlieferungsvorbehalt

  1.  Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie einer vereinbarten Anzahlung bei uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, die Lieferung erschwerenden Umständen einschließlich höherer Gewalt, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
  3. Soweit und solange wir von unseren Vorlieferanten aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht beliefert werden, sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir uns nicht in Abstimmung mit dem Kunden auf eine andere Vorgehensweise wie z. B. die Verschiebung der Lieferung auf einen späteren Zeitpunkt einigen. Über ausbleibende oder verspätete Lieferungen unserer Vorlieferanten werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Im Falle unseres Rücktritts werden wir dem Kunden bereits gezahlte Vergütungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zurückerstatten.
  4. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung verschuldet haben.
  5. Verzögert der Kunde den Versand, so hat er ab Beginn des zweiten Monats an uns Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages monatlich zu zahlen.

V. Gefahrenübergang / Entgegennahme

  1. Wir liefern ab Werk. Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über, spätestens jedoch mit Übergabe an den Spediteur / Frachtführer. Auf andere Kunden geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur / Frachtführer über. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. Soweit nicht der Kunde den Transport selbst organisiert, beauftragen wir den Frachtführer im Namen und auf Rechnung des Kunden.
  2. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Entgegennahme der Ware abzulehnen, wenn sie offensichtlich von der Bestellung abweicht.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und hat für uns den Gegenstand sorgfältig zu verwahren.
  3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt schon mit Abschluss des Vertrages die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, wie er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und den Liefergegenstand vom Kunden herausverlangen.
  5. Eigentumsvorbehaltsware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet oder an Dritte weitergegeben werden.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde uns sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten zur tatsächlichen und rechtlichen Verfolgung unseres Sicherungseigentums trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten zu erlangen sind.

VII. Gewährleistung / Sachmangelhaftung

Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Nr. IX dieser Bedingungen wie folgt:

  1. Der Kunde hat eingehende Waren unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit der Liefergegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind uns zurückzugeben.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Beseitigung des Mangels zu ermöglichen, insbesondere uns Zugang zu dem in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Liefergegenstand zu verschaffen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn, wir sind mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder er ist durch Gefahr in Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen. In diesem Fall darf die Mängelbeseitigung nur durch geschultes Fachpersonal und mit Original-Ersatzteilen erfolgen.
  4. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus von uns zu vertretenden Gründen fehl oder halten wir eine uns gesetzte Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde gegen die Bestimmungen aus Nr. VII. 2. oder Nr. VII. 3. verstößt.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht wegen Fehlern, die durch unsachgemäße Montage, Inbetriebsetzung, Verwendung, Behandlung, Lagerung, Wartung, Reparatur, Instandsetzung oder Änderung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte entstehen oder wegen natürlicher Abnutzung des Liefergegenstandes, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Umständen. Für die Eignung des Liefergegenstandes zur Verwendung und zum Einbau in eine Anlage sowie für die Schnittstellen zu dieser Anlage übernehmen wir keine Verantwortung. Bei Prototypen endet unsere Verantwortung für das Konzeptions- und Entwicklungsergebnis mit der Freigabe zur Fertigung.
  7. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Erfüllungsort unserer Hauptleistungsverpflichtung. Wir sind jedoch berechtigt, die Nacherfüllung am jeweiligen Belegenheitsort der Sache durchzuführen.

VIII. Verjährung

Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Eine Nacherfüllung hat auf die Verjährungsfrist keinen Einfluss. Für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

IX. Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht.
  3. Sofern wir wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
  5. Wir akzeptieren keine Schadenspauschalen, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind.

 X. Leistungsverweigerungsrecht

Wir können die Leistungen verweigern, wenn und soweit die Leistungserbringung für uns aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unzumutbar wird. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere dann vor, wenn wir die Leistung in einem Land zu erbringen hätten, für welches das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung oder einer Reisewarnung entsprechende Sicherheitshinweise ausgegeben hat.

XI. Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. Sollte eine oder sollten mehrere der obenstehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 3 Besondere Einkaufbedingungen für Maschinen und Anlagen

I. Vertragsabschluss – Ergänzende Bestimmungen

Dem zwischen uns und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag liegen unsere Allgemein Einkaufsbedingungen zugrunde. Die nachfolgenden Besonderen Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen ergänzen unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem, unsere als Anlage beigefügten Technischen Spezifikationen zu beachten. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an. Ist in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen, so ist diese in jedem Fall auch bei telekommunikativer Übermittlung (E-Mail, Fax) gewahrt.

II. Angebotsphase

  1. Der Auftragnehmer hat sich mit dem Verwendungszweck der Maschine vertraut zu machen und gegebenenfalls auf Bedenken hinsichtlich unserer Vorgaben wie zum Beispiel Verwendungszweck, Dimensionierung, Werkstoffe hinzuweisen.
  2. Maschinenelemente und -teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie gut und schnell inspiziert, gewartet und ausgetauscht werden können.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Gewicht und Abmessung der Lieferung auf die baulichen Gegebenheiten am Aufstellungsort abzustimmen.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns mit dem Angebot eine Liste der Ersatz- und Verschleißteile mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen vorzulegen.

III. Umfang und Ausführung der Lieferung 

  1. Der Auftragnehmer liefert eine komplette Maschine / Anlage, die alle zum einwandfreien Betrieb – unter Einhaltung der vereinbarten und / oder garantierten Beschaffenheiten – notwendigen Teile umfasst, auch wenn diese nicht im Einzelnen in der Bestellung aufgeführt sind.
  2. Der Auftragnehmer wird insbesondere auf Nr. 5 (Unterlagen und Schaltpläne) unserer beigefügten Technischen Spezifikationen hingewiesen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Maschine / Anlage in Abstimmung mit uns auf dem vorgesehenen Standplatz aufzustellen, betriebsfertig anzuschließen und in Betrieb zu nehmen.

 IV. Versicherung

 Dem Auftragnehmer wird empfohlen, eine Versicherung für alle Risiken des Transports bis zum Aufstellungsort einschließlich Montageversicherung abzuschließen.

V. Preise und Zahlungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und stellen die Vergütung für alle zur Herstellung des bestellten Werks erforderlichen Leistungen dar. Die vereinbarten Preise schließen folglich alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung der Liefer- und Leistungspflicht am vereinbarten Standplatz zu bewirken hat, einschließlich Transport, Montage, Inbetriebnahme, Abnahme, Versicherung, Baustellenabsicherung, die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals, Lieferung der Dokumentationen und aller Nebenkosten.
  2. Abschlagszahlungen erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Wir sind berechtigt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche 10 % des Gesamtpreises als Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abwenden.

VI. Abnahme

Nach erfolgreicher Inbetriebnahme wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt, mit dessen Unterzeichnung die Maschine / Anlage als abgenommen gilt. Soweit nicht gesondert geregelt, stellt der Auftragnehmer qualifiziertes technisches Personal am Aufstellungsort der Anlage zur Verfügung, um die technische Einweisung und die Einweisung unseres Personals vorzunehmen. In diesem Fall tritt die Wirkung der Abnahme erst mit Abschluss der Einweisung ein. Mit der Abnahme geht die Sachgefahr auf uns über.

VII. Garantie

Der Auftragnehmer garantiert die Eignung der Maschine / Anlage für den von uns vorgegebenen Verwendungszweck sowie die Einhaltung der in unseren Technischen Spezifikationen genannten und sonstigen schriftlich geforderten Leistungsmerkmalen. Dabei ist der neueste Stand von Wissenschaft und Technik einzuhalten, soweit wir davon nicht ausdrücklich absehen.

VIII. Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

  1. Treten Ausfallzeiten wegen Mängeln an der Maschine / Anlage auf, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wie folgt: Fällt die Maschine mindestens 5% ihrer monatlich vorgesehenen Laufzeit aus, verlängert sich die Verjährungsfrist jeweils um die Anzahl der Monate, in welchen die Ausfallzeit von mindestens 5 % festgestellt wird.
  2. Zur Erfassung der Ausfallzeit wird die Zeit ab der Störungsmeldung bis zur Beseitigung der Störung herangezogen. Als Störungsmeldung gelten alle Meldungen, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 16:00 Uhr beim Auftragnehmer eingehen. Die Störung gilt als beseitigt, wenn die Maschine / Anlage durch den Auftragnehmer oder einem beauftragtem Dritten vor Ort funktionstüchtig übergeben wird oder – bei einer telefonischen Beratung – unser Personal die Funktionstüchtigkeit der Maschine / Anlage feststellt und dem Auftragnehmer mitteilt.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung einen Monteur vor Ort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist.

IX. Haftung für Ersatzteile

  1. Der Auftragnehmer garantiert die reibungslose Belieferung mit allen nötigen Ersatzteilen zu marktüblichen Preisen und die kostenlose Belieferung mit Zeichnungsrevisionen und Updates mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme.
  2. Die Lieferung hat unverzüglich nach Anforderung zu erfolgen. Der Auftragnehmer versichert, dass Ersatzteile, die vor 14.00 Uhr bei ihm angefordert werden, uns noch am gleichen Tag auf dem schnellstmöglichen Wege zugesandt werden. Wird die Anlieferung schuldhaft durch den Auftragnehmer verzögert, verpflichtet sich dieser für die Ausfallkosten aufzukommen, die in diesem Zeitraum entstehen.
  3. Für Ersatzteile, die der Auftragnehmer nicht unverzüglich liefern kann, hat er kostenlos unverzüglich Teilezeichnungen zur Verfügung zu stellen, aus denen alle zur Herstellung notwendigen Angaben zu entnehmen sind.

X. Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Maschinen und Anlagen und die vertragsgemäße Nutzung der Maschinen und Anlagen Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzen. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass die Maschinen und Anlagen oder deren Nutzung dazu führt, dass fremde Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte benutzt werden, hat er uns zu unterrichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns vor eventuellen Ansprüchen Dritter aus Urheber-, gewerblichen Schutz- oder sonstigen Rechten in vollen Umfang freizustellen und uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Nachteile und Aufwendungen zu ersetzen.

XI. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere der obenstehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Anlage: Technische Spezifikation

 Anlage zu den Besonderen Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen

 Technische Spezifikationen

1. Elektrische Ausrüstung

1.1 Allgemeine Vorschriften (maßgeblich ist deren jeweils geltende Fassung)

1.1.1  VDE-Vorschriften

1.1.2  DIN-Normen, insbesondere der Elektrotechnik, EMV-Richtlinien

1.1.3  VDI-Richtlinien

1.1.4  Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften; Gesetze, Verordnungen und Richtlinien des deutschen und europäisches Rechts, insbesondere die einschlägigen Maschinenrichtlinien, Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung

1.2       Stromversorgungsnetz

Drehstrom 400 V, 50 Hz, TN-Netz

Alle Motoren und Anlagen mit einem Anschlusswert > 5 KW müssen mit einem elektronischen Drehstromzähler mit Display und einem S0-Impulsausgang zur Aufschaltung auf Energiemanagementsysteme und Anzeige des Stromverbrauchs auf Bedienmonitoren ausgestattet sein.

1.3       Steuerspannung

1.3.1    Wechselstrom 230 V, 50 Hz über Steuerspannungstrafos mit getrennten Wicklungen, primär + / – 5 %, abgenommen vom Niederspannungsnetz gemäß Nr. 1.2 oder 24 V Gleichstrom, + / – 5 % Restwelligkeit.

1.3.2     Sekundärseitige Erdung

1.3.3    Primärabsicherung allpolig durch Motorschutzschalter, angepasst an Trafostrom; sekundärseitig durch zweipolige Automaten.

1.4       Beleuchtung

1.4.1     Wechselstrom 230 V

1.4.2     Die einzelnen Stromkreise sind durch Automaten zu schützen.

1.4.3    Maschinenbeleuchtung 24 V, 50 Hz über gesonderten Transformator oder 230 V Sicherheitsleuchten

1.5       Schaltschränke und Steuerpulte

1.5.1     Ausführung IP 54, Türen seitlich schwenkbar, max. Türbreite 600 mm

1.5.2     Blechtüren sind mit Cu-Flexbändern oder flexiblen Leitungen zu erden

1.5.3     Türverschluss 8 mm Vierkant oder Doppelbart, ab 800 mm Schaltschrankhöhe mit Gestänge

1.5.4    Die Geräte sind nach Anlagenteilen zusammengefasst zu montieren, Platzreserve auf der Montageplatte 10 %.

1.5.5    Haupt- und Zuleitungsschalter müssen von außen über Handbetrieb zu betätigen sein. Sie müssen die volle Leitung schalten können.

1.5.6    Alle Geräte sind dauerhaft und unverlierbar in Übereinstimmung mit den Schaltplatten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat auf dem Gerät und auf der Montageplatte bzw. auf der Tür zu erfolgen (z. B. Plastikschilder).

1.5.7     Geräte außerhalb der Steuerung sind ebenso zu kennzeichnen.

1.5.8    Die Verdrahtung, die ohne Ausbau der Geräte zugänglich sein muss, soll vorderseitig in Kanäl      en verlegt sein, Mindestquerschnitt 1,0 mm², Anschlüsse bis 6 mm² vorzugsweise über Aderendhülsen, zulässig sind auch Stift- und Ringkabelschuhe mit Isolationsunterstützung. Bei größeren Querschnitten ist Kerbkabelschuhe nach DIN 46325 vorzusehen.

1.5.9    In den Schaltschränken ist eine Beleuchtung vorzusehen, darüber hinaus eine Steckdose 230 V Wechselstrom mit Absicherung über Sicherungsautomat mind. 2,0 A.

1.6       Motorschutz

1.6.1     Über Motorschutzschalter oder thermische Überwachung

1.6.2     Überstromauslösung bzw. Übertemperatur ist über Leuchtmelder oder Bildschirm anzuzeigen.

1.7       Geräte

1.7.1    Hilfsschütze, Motorschütze, Motorschutzrelais, Nockenschalter, Leistungsschalter: Fabr.    Moeller oder Siemens Sicherungsautomaten: Fabr. Siemens, BBC, Moeller

1.7.2    Grenztaster, Endschalter (mechanisch oder berührungslos) Fabr. Siemens, Moeller, Balluf,    Euchner

1.7.3     Zeitrelais: Fabr. Dold, Siemens, Moeller

1.7.4     Zeitschaltuhren: Fabr. Siemens

1.7.5     Befehl- und Meldegeräte: Fabr. Moeller, Siemens, Telemecanique

1.7.6     Speicherprogrammierbare Steuerungen: Fabr. Siemens, Simatic S7

1.7.7    Vorschubantriebe, Spindelantriebe, Servo- und sonstige geregelte Antriebe (vorzugsweise bürstenlos in Drehstromtechnik): Fabr. Indramat, Siemens, Baumüller

1.7.8     Klemmleisten: Beschriftung nach einer Richtung aufsteigend nummeriert

1.7.9    Von jeder Klemme darf oben oder unten nur eine Ader abgehen. Alle an der Leiste angeschlossenen Drähte sind mit Bezeichnungshülsen dauerhaft zu kennzeichnen.

1.7.10   Leistungsteil und Steuerteil sind sichtbar und gemäß EMV-Richtlinie zu trennen.

1.7.11   Alle Klemmen, die bei ausgeschaltetem Hauptschalter noch Spannung führen, sind abzudecken und zu kennzeichnen

1.7.12   Steckvorrichtungen: Fabr. Harting, Wieland

1.7.13   Alle Geräte innerhalb und außerhalb des Schaltschrankes sind mit dauerhaft und unverlierbar befestigten Plastik- oder Metallschildern übereinstimmend mit der Bezeichnung in Elektroschaltplänen zu kennzeichnen.

1.7.14   Messsystem:

Alle Anzeigegeräte, Zähler und Messinstrumente müssen mit Messeinteilungen nach dem metrischen System ausgeführt werden. Die Anzeigegenauigkeit hat ± 2 % zu sein

2. Hydraulische Ausrüstung

2.1 Bauteile

Die hydraulische Ausrüstung ist wie folgt vorzusehen:

  • Ventile: Atos, Eaton
  • Kolbenpumpen
  • Flügelzellen- und Zahnradpumpen
  • Hydraulikaggregate einschließlich Zubehör wie Speicher, Filter, Stromregel- und Absperrhähne, Mehrwegehähne, Druckbegrenzungsventile, Flüssigkeitsstandanzeigen, Ölkühler sowie alle sonstigen Hydraulikkomponenten.

2.2 Alle Bauteile einschließlich der Schlauch- und Rohrverbindungen sind entsprechend ihrer Benennung im Schaltplan dauerhaft zu kennzeichnen.

2.3 Schmierstoff: nach den gültigen Normen;

Empfehlung: Fabr. ARAL

3. Pneumatische Ausrüstung

3.1  Alle Bauteile Fabr. Festo oder Atlas Copco.

3.2  Alle Bauteile einschließlich Schlauch- und Rohrverbindungen sind entsprechend ihrer Benennung im Schaltplan dauerhaft zu kennzeichnen.

4. Befestigungselemente

Für alle Rohr-, Schlauch- und Kabelschellen sowie sonstige Befestigungssysteme

5. Unterlagen und Schaltpläne

5.1  Nach Auftragserteilung, jedoch vor Fertigungsbeginn sind uns vorzulegen

  • Layout der Maschinen bzw. Anlage im Maßstab 1:25
  • Übersichtspläne mit Lage der Bauteile
  • Hauptstrompläne Format DIN A3 / A4
  • Stromlaufpläne Format DIN A3 / A4
  • Programmdarstellung in AWL, KOP oder FUP
  • Klemmenpläne
  • Stücklisten Format DIN A4
  • Innenschaltplatten Format DIN A3 oder A4
  • Hydraulikschaltpläne sowie
  • die gesamte zum Lieferumfang gehörende Dokumentation, insbesondere Schmier- und Wartungsanweisung, Ersatzteillisten und Ersatzteilzeichnungen, Konstruktionszeichnungen

in deutscher Sprache zur Genehmigung, bei Serienmaschinen zur Information.

5.2  Bei Lieferung

Alle Endfassungen der in 5.1 aufgeführten Listen und Pläne 3fach in kopierfähiger Ausführung, wobei die o. g. Formate einzuhalten sind. Wir sind berechtigt, uns dieser Zeichnungen zur Ausführung von Änderungen, Reparaturen und Herstellung von Ersatzteilen zu bedienen.

Bei speicherprogrammierbaren Steuerungen, Fabrikat Siemens, gehört die gesamte Steuerungssoftware auf CD oder DVD zum Lieferumfang

Wurde die Genehmigung zum Einsatz programmierbarer Steuerungen anderer Hersteller erteilt, so gehört die gesamte System- und Steuerungssoftware, die zum Laden, Ändern und Kopieren notwendig ist, zum Lieferumfang.

Betriebs- und Bedienungsanleitung: 3-fach

AWF-Maschinenstammkarte: 2-fach

6. Anstrich

Sichtbare Oberflächen sind, nach vorheriger Abstimmung mit uns, in RAL 7032 (kieselgrau) oder RAL 7035 (lichtgrau) zu lackieren. Sichtbare Oberflächen von kraftbetätigten beweglichen Teilen, sofern sie eine Sicherheits- und Schutzfunktion erfüllen, sind gelborange, RAL 2000, zu lackieren.

Abgedeckte oder verdeckte Oberflächen bzw. Innenräume unterliegen keiner Farbvorschrift. Es sind jedoch die einschlägigen Normen und Vorschriften einzuhalten (z. B. DIN 43656).

 7. Elektromotoren und Drehzahlregelungen

Es dürfen ausschließlich Motoren und Drehzahlregelungen verbaut werden, welche die jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Im Übrigen sind folgende Mindestanforderungen für Motoren einzuhalten:

Motor Leistungsbereich Anzahl Pole Erforderliches
Effizienzniveau
Ausnahme
Dreiphasenmotor 0,75 – 1000 kW 2 / 4 / 6 / 8 IE3 oder höher Ex-eb-Motoren
Dreiphasenmotor 0,12 – 0,75 kW 2 / 4 / 6 / 8 IE2 oder höher Ex-eb-Motoren

8. Nicht aufgeführte Spezifikationen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung eingesetzt werden.

 

§ 4 Reparaturbedingungen

 Wir schließen Reparaturverträge als Auftragnehmer ausschließlich zu unseren nachstehenden Reparaturbedingungen (im Folgenden: AGBR). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit der Geltung unserer AGBR einverstanden. Wird unser Angebot vom Besteller davon abweichend bestätigt, so gelten gleichwohl unsere AGBR, selbst wenn wir seinen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren AGBR gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Besteller mit der vorstehenden Handhabung nicht einverstanden, so hat er hierauf in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, das Angebot zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber irgendwelcher Ansprüche geltend gemacht werden können. Unsere AGBR gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Ist in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen, so ist diese bei telekommunikativer Übermittlung (Fax, E-Mail) in jedem Fall gewahrt.

I. Allgemeines

  1.  Jeder Reparaturauftrag bedarf unserer schriftlichen Bestätigung und wird erst mit ihr verbindlich.
  2. Reparaturen werden grundsätzlich in unseren Betrieben ausgeführt.
  3. Wir sind zur Fehlersuche und Reparatur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Bestellers berechtigt. Macht der Besteller konkrete Angaben über den zu behebenden Schaden und / oder über Art, Umfang oder Ausführung der Reparatur (eingeschränkter Reparaturauftrag), so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Reparaturgegenstand weitere Fehler aufweist, die sicherheitsrelevant sind oder die den Erfolg einer eingeschränkten Reparatur in Frage stellen. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die Kosten der Fehlersuche zu erstatten.
  4. Bei der Reparatur von Fremdfabrikaten sind wir berechtigt, die Reparatur vom Hersteller oder einem uns geeignet erscheinenden Dritten ausführen zu lassen. Ergibt sich erst nach Auftragsbestätigung, dass Fremdfabrikate zu reparieren sind, so sind wir berechtigt, deshalb vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Terminvorgaben, Liefer- und Reparaturfristen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Bei höherer Gewalt oder anderen, unvorhersehbaren und nicht von uns verschuldeten Ereignissen, verlängert sich die Reparaturfrist entsprechend. Gleiches gilt bei verzögerter Anlieferung von Roh- und Baustoffen, soweit die Verzögerungen auf die Reparaturdauer von Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind.
  6. Die Versicherung der Reparaturteile obliegt dem Besteller.

II. Preise, Zahlungen, Verzug, Aufrechnungen, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

  1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Betrieb, unverpackt, zuzüglich Mehrwertsteuer und Kosten evtl. erforderlicher Abnahmen durch den TÜV, Behörden oder sonstige Institutionen. Erhöhung unserer Material- Lohn- oder sonstigen Kosten berechtigen uns, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen.
  2. Reparaturrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Skonto zu bezahlen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  3. Kommt der Besteller mit Zahlungen – bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate – ganz oder teilweise in Rückstand, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer, von uns gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz sowie bei Entgeltforderungen eine Schadenspauschale i.H. v. 40,00 € zu zahlen. Diese ist auf den geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Uns steht die Geltendmachung des tatsächlichen Zinsschadens und weiteren Verzugsschadens frei.
  5. Das Recht des Bestellers, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten, rechtskräftig zuerkannt oder stammt aus demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
  6. Unser Unternehmerpfandrecht sichert neben den jeweiligen Reparaturkosten auch Forderungen früherer Reparaturen sowie alle rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung.

III. Versand, Transportkosten, Gefahrenübergang

  1.  Reparaturgegenstände sind uns frachtfrei zu liefern und werden auf Kosten des Bestellers zurückgesandt.
  2. Nach der Reparatur geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller.

IV. Abnahme

  1.  Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine evtl. vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Bei unwesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
  2. Werden die Arbeiten ohne unser Verschulden nicht unverzüglich nach deren Beendigung vom Auftraggeber abgenommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

V. Gewährleistung / Sachmangelhaftung

  1. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme /  Auslieferung der reparierten Ware.
  2. Alle Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Mängel der Reparaturen werden im Rahmen der Nacherfüllung von uns beseitigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Ersatzteile leisten wir gemäß unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Gewähr. Wir sind berechtigt, ausgetauschte Teile zu verschrotten, es sei denn der Besteller fordert mit der Bestellung ausdrücklich die Rücksendung der Teile. Die Kosten des Versands trägt der Besteller.
  4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung, mangelhaften Bauarbeiten oder ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen.
  5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, es sei denn, wir sind mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder er ist durch Gefahr in Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen.
  6. Bei Eingriffen des Bestellers oder eines Dritten am Reparaturgegenstand, die ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung und ohne dass ein Fall von IV. 5. vorliegt am Reparaturgegenstand vorgenommen werden, erlischt unsere Gewährleistungspflicht.
  7. Verzögert sich die Rücksendung des Reparaturgegenstandes auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so haften wir nicht für Schäden der Lagerhaltung, es sei denn, wir hätten sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

VI. Haftung

  1.  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht.
  3. Sofern wir für die einfach fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haften, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
  5. Wir akzeptieren keine Schadenspauschalen, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind.

VII. Rücktritt

  1. Unvorhersehbare und von uns nicht verschuldete Ereignisse gem. Nr. I 5. sowie eine sich nachträglich herausstellende von uns nicht oder nur leicht fahrlässig verschuldete Unmöglichkeit der Reparatur berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Der Besteller kann vom Auftrag zurücktreten, wenn wir ihm angezeigt haben, dass a) die Rentabilität der Reparatur zweifelhaft ist oder b) die Reparaturkosten einen vom Besteller vor Durchführung des Auftrages angegebenen Bruchteil des Neupreises überschreiten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären und gleichzeitig anzugeben, ob der Reparaturgegenstand zu Lasten des Bestellers zurückzuschicken oder zu verschrotten ist. Jedenfalls ist der Besteller verpflichtet, evtl. bei uns entstandene Demontage- oder Untersuchungskosten zu erstatten.

VIII. Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, wenn der Besteller Kaufmann ist. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen. Auf die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. Sollte eine oder sollten mehrere der obenstehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.